2. Badeordnung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Benutzungskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
§ 2
Sämtliche Anlagen und Einrichtungen des Waldbades sind pfleglich zu behandeln. Jede mutwillige oder grobfahrlässige Beschädigung verpflichtet zum Schadenersatz. Vorsätzliche Beschädigungen werden strafrechtlich geahndet.
§ 3
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
§ 4
Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besuchern, die gegen die Badeordnung oder die Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Benutzungsgeld nicht zurückerstattet.
§ 5
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal oder das Amt für Sport und Kultur der Stadt Neuhaus am Rennweg entgegen.
II. Teil: Öffnungszeiten und Zutritt
§ 6
Die Öffnungszeiten richten sich nach vorliegender Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 7
Die Stadtverwaltung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
§ 8
Jeder Benutzer muß im Besitz einer gültigen Benutzungskarte für die entsprechende Leistung sein. Gelöste Benutzungskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelde nicht zurückerstattet. Für verlorene Benutzungskarten wird kein Ersatz geleistet.
§ 9
Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.
§ 10
Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen
- Personen mit offenen Wunden und Hautausschlägen
- Personen mit ansteckenden oder anstoßerregenden Krankheiten
III. Teil: Benutzung, Ordnung und Sauberkeit
§ 11
Der Aufenthalt im Bad ist nur bekleidet gestattet. Bei der Benutzung der Schwimmbecken ist Badebekleidung zu tragen. Nicht gestattet ist:
- die Verwendung von Seife außerhalb der Duschen
- das Mitbringen von Tieren
- das Ausführen von Spielen, die den Badebetrieb gefährden oder beeinträchtigen
- die Belästigung oder Gefährdung der Badegäste oder Besucher
- das Mitbringen von Flaschen, Gläsern und ähnlichen zerbrechlichen Gegenständen im Bereich des Beckens
- die Benutzung von musikwiedergebenden Geräten bei großer Lautstärke
- das Rauchen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze
- das Verschmutzen der Räumlichkeiten durch Abfälle
§ 12
Nichtschwimmern ist die Benutzung des Schwimmerbeckens nicht gestattet. In diesem Bereich ist die Benutzung von Schwimmhilfen nicht zugelassen.
§ 13
Die Benutzung der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, daß der Sprungbereich frei ist!
§ 14
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
IV. Teil: Haftung
§ 15
Die Benutzung des Waldbades mit allen seinen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel , die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Bei Unfällen ist sofort das Aufsichtspersonal zu benachrichtigen. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 16
Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in der Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. Dies gilt auch bei der Benutzung von verschließbaren Kabinen oder Schränken.
Für Wertsachen und Bargeld wird nur gehaftet, wenn sie an der dafür bestimmten Stelle hinterlegt sind (Kasse nimmt Wertgegenstände in besondere Verwahrung).
§ 17
Die Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung bedarf.
Neuhaus am Rennweg, den 18. Juni 2002
Stadt Neuhaus am Rennweg
Reichelt
Bürgermeisterin